Artikel 4 VO (EU) 2019/1014

Ausrüstung und Dokumentationspflicht von Grenzkontrollstellen

(1) Die Grenzkontrollstellen verfügen über

a)
eine Ausrüstung zum Wiegen von Sendungen, wenn die Verwendung einer solchen Ausrüstung für die Tier- und Warenkategorien relevant ist, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist;
b)
eine Ausrüstung zum Entladen, Öffnen und Untersuchen von Sendungen;
c)
eine Ausrüstung zum Reinigen und Desinfizieren sowie Anweisungen zu deren Verwendung oder ein dokumentiertes Reinigungs- und Desinfektionssystem, wenn das Reinigen und Desinfizieren von einem von der Grenzkontrollstelle unabhängigen Unternehmen übernommen wird;
d)
eine geeignete Ausrüstung für die vorübergehende Lagerung von Proben unter kontrollierten Temperaturbedingungen vor ihrem Versand an das Labor sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben.

(2) Die Untersuchungsräume oder Untersuchungsbereiche sind je nach den Tier- und Warenkategorien, für die die Grenzkontrollstellen benannt worden sind, mit Folgendem ausgestattet:

a)
einem Tisch mit glatter, abwaschbarer, leicht zu reinigender und zu desinfizierender Oberfläche;
b)
einem Thermometer zum Messen von Oberflächen- und Kerntemperatur der Waren;
c)
einer Ausrüstung zum Auftauen;
d)
einer Probenahmeausrüstung;
e)
Klebeband und nummerierten Plomben oder deutlich gekennzeichneten Aufklebern, die die Rückverfolgbarkeit gewährleisten.

(3) Wo dies zur Gewährleistung der Unversehrtheit der im Wege amtlicher Kontrollen entnommenen Proben erforderlich ist, stehen detaillierte Anweisungen für die Probenahme zu Untersuchungszwecken und für den Transport dieser Proben zu dem benannten amtlichen Labor zur Verfügung.

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