Artikel 5 VO (EU) 2019/1014

Grenzkontrollstellen, die für Tierkategorien benannt worden sind

(1) Zusätzlich zu dem, was in den Artikeln 3 und 4 vorgeschrieben ist, verfügen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere benannt worden sind, über Folgendes:

a)
Umkleideräume mit Duscheinrichtungen;
b)
die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten und ausreichend großen, hellen und belüfteten Bereiche oder Räume zum Entladen von Tieren;
c)
Ausrüstung zum Füttern und Tränken;
d)
Einrichtungen zur Lagerung von Futter, Einstreu, Streu und Gülle oder vorhandene Regelungen mit einem externen Dienstleister, der dieselben Einrichtungen bereitstellt;
e)
Unterbringungsbereiche oder Unterbringungsräume, um die folgenden Kategorien von Tieren, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist, getrennt voneinander unterzubringen:

i)
Huftiere, ausgenommen registrierte Equiden;
ii)
registrierte Equiden;
iii)
andere Tiere als Huftiere (aber einschließlich Zoo-Huftieren);

f)
Kontrollräume oder Kontrollbereiche mit Halteausrüstung und der für klinische Untersuchungen notwendigen Ausrüstung;
g)
eine eigene Zufahrtsspur oder andere Regelungen, um den Tieren unnötiges Warten zu ersparen, bevor sie den Entladebereich erreichen.

(2) Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f und g genannten Einrichtungen sind so ausgelegt und gebaut und werden so instand gehalten und betrieben, dass Verletzungen und unnötiges Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f genannten Einrichtungen bilden eine integrierte und geschlossene Arbeitseinheit.

(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nicht zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Tieren genutzt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind.

Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Tieren genutzt werden, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination;
b)
die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Sendungen von Tieren, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, zeitlich getrennt von anderen in die Union eingehenden Tiersendungen abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die für die Abfertigung von Tiersendungen genutzten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f genannten Einrichtungen dürfen nicht auch für die in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien genutzt werden.

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