Artikel 6 VO (EU) 2019/1014
Grenzkontrollstellen, die für Kategorien von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Zuchtmaterial und zusammengesetzten Erzeugnissen sowie Heu und Stroh benannt worden sind
(1) Zusätzlich zu dem, was in den Artikeln 3 und 4 vorgeschrieben ist, erfüllen Grenzkontrollstellen, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind, folgende Bedingungen:
- a)
- Sie verfügen über die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Untersuchungsräume, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, um bei Bedarf eine temperaturkontrollierte Umgebung aufrechtzuerhalten;
- b)
- sie sind, wenn sie für Kategorien von gekühlten, gefrorenen und bei Umgebungstemperatur haltbaren Waren benannt worden sind, in der Lage, diese Waren gleichzeitig bei der für die jeweilige Kategorie geeigneten Temperatur zu lagern, bis die Ergebnisse der Laboruntersuchungen, Tests oder Diagnosen vorliegen bzw. bis die Kontrollen durch die zuständige Behörde abgeschlossen sind;
- c)
- sie verfügen über Umkleideräume.
(2) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bilden eine integrierte und geschlossene Arbeitseinheit.
(3) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen nicht zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Waren genutzt werden, die für den Handel innerhalb der Union bestimmt sind.
Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf Sendungen von Waren genutzt werden, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die zuständigen Behörden unterziehen die Grenzkontrollstellen einer Risikobewertung, die zeigt, wie die Verhütung einer Kreuzkontamination gewährleistet werden kann, und sie ergreifen die in der Risikobewertung aufgezeigten Maßnahmen zur Verhütung einer solchen Kreuzkontamination;
- b)
- die zuständigen Behörden gewährleisten, dass Sendungen von Waren, die für die Ausfuhr aus der Union bestimmt sind oder die aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete durch das Gebiet eines Drittlandes in ein anderes der in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Gebiete verbracht werden, zeitlich getrennt von anderen in die Union eingehenden Warensendungen abgefertigt werden. Während des sich aus dieser zeitlichen Trennung ergebenden Zeitraums werden die für die Abfertigung von Warensendungen genutzten Einrichtungen gereinigt und desinfiziert.
(4) Für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten in Bezug auf flüssige Massenware tierischen und nicht tierischen Ursprungs gelten die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Anforderungen nicht.
(5) Lebende Frösche, lebende Fische und lebende Wirbellose, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie Bruteier und Fischköder dürfen an Grenzkontrollstellen untersucht werden, die für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Warenkategorien benannt worden sind.
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