Artikel 7 VO (EU) 2019/1014

Format, Kategorien, Abkürzungen und sonstige Angaben für das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden das Format gemäß Anhang I, um die in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 gemachten Angaben bereitzustellen.

(2) Beim Erstellen der in Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der in Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Verzeichnisse der Kontrollstellen verwenden die Mitgliedstaaten die Abkürzungen und die spezifischen Angaben gemäß Anhang II.

(3) Die Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und der Kontrollstellen umfassen eine Erläuterung mit den Abkürzungen und den spezifischen Angaben gemäß Anhang II.

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