Artikel 8 VO (EU) 2019/1014

Anforderungen an Kontrollzentren

(1) Eine Grenzkontrollstelle kann ein oder mehrere Kontrollzentren umfassen, die bei Bedarf amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in Bezug auf die Tier- und die Warenkategorien durchführen, für die die Grenzkontrollstelle benannt worden ist.

(2) Kontrollzentren genügen den Mindestanforderungen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 und den detaillierten Bestimmungen betreffend die Mindestanforderungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/625 gilt nicht für Kontrollzentren, die Zugang zu der für die Bedienung des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC), das in Artikel 131 der genannten Verordnung genannt wird, notwendigen Technologie und Ausrüstung und zu anderen computergestützten Informationsmanagementsystemen haben, die in einer anderen Einrichtung derselben Grenzkontrollstelle verfügbar sind.

(3) Kontrollzentren

a)
befinden sich im Zuständigkeitsbereich derselben Zollbehörde wie die Grenzkontrollstelle;
b)
unterstehen der Kontrolle derselben zuständigen Behörde wie die Grenzkontrollstelle;

(4) Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 die Benennung einer Grenzkontrollstelle melden, unterbreiten sie der Kommission auch alle relevanten Informationen über innerhalb dieser Grenzkontrollstelle gegebenenfalls bestehende Kontrollzentren.

(5) Die Mitgliedstaaten listen jedes Kontrollzentrum zusammen mit der jeweiligen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Grenzkontrollstelle entsprechend dem Format gemäß Anhang I auf. Genau angegeben werden auch die Tier- und Warenkategorien, die in den Kontrollzentren gemäß Artikel 7 kontrolliert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten streichen Kontrollzentren aus dem in Absatz 5 genannten Verzeichnis, wenn diese nicht mehr den Absätzen 2 und 3 genügen, und sie informieren die Kommission über diese Streichung und die Gründe hierfür.

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