Artikel 11 VO (EU) 2019/1020

Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten

a)
in ihrem Hoheitsgebiet die effektive Marktüberwachung von online und offline bereitgestellten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen,
b)
die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung,
c)
die Durchführung zweckdienlicher und angemessener Maßnahmen, wenn der Wirtschaftsakteur keine Korrekturmaßnahmen ergreift.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen.

(3) Im Rahmen ihrer Tätigkeiten gemäß Absatz 1 dieses Artikels nehmen die Marktüberwachungsbehörden in angemessenem Umfang geeignete Überprüfungen der Merkmale von Produkten vor, indem sie die Unterlagen überprüfen und gegebenenfalls anhand angemessener Stichproben physische Überprüfungen und Laborprüfungen durchführen und ihre Ressourcen und Maßnahmen dahingehend ausrichten, dass sie den Markt wirksam überwachen können und der nationalen Marktüberwachungsstrategie nach Artikel 13 Rechnung tragen.

Bei der Entscheidung darüber, welche Arten von Produkten in welchem Umfang welchen Überprüfungen unterworfen werden sollen, gehen die Marktüberwachungsbehörden nach einem risikobasierten Ansatz vor und berücksichtigen die folgenden Parameter:

a)
möglicherweise mit dem Produkt verbundene Gefahren und Nichtkonformitäten und – sofern verfügbar – seine Marktdurchdringung,
b)
die Tätigkeiten und Vorgänge unter der Kontrolle des Wirtschaftsakteurs,
c)
die Fälle von Nichtkonformität bei dem Wirtschaftsakteur in der Vergangenheit,
d)
gegebenenfalls das von den nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden erstellte Risikoprofil,
e)
Verbraucherbeschwerden und andere auf Nichtkonformität hindeutende Informationen von anderen Behörden, Wirtschaftsakteuren, Medien und aus anderen Quellen.

(4) Bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien, bei denen kontinuierlich spezifische Risiken oder schwerwiegende Verstöße gegen die anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgestellt wurden, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Schutz der Gesundheit und Sicherheit sowie anderer durch die genannten Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen Durchführungsrechtsakte erlassen, um für diese Produkte oder Produktkategorien einheitliche Bedingungen für die Überprüfung, Kriterien für die Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen und die Anzahl der zu überprüfenden Stichproben auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5) Legen Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Konformität ihrer Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vor, die von einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden, werden diese Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen von den Marktüberwachungsbehörden gebührend berücksichtigt.

(6) Beweismittel, die von einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat verwendet werden, können für Ermittlungen von Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere formale Anforderungen zur Überprüfung der Konformität eines Produkts verwendet werden.

(7) Die Marktüberwachungsbehörden richten die folgenden Verfahren im Zusammenhang mit Produkten ein, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen:

a)
Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Risiken oder Nichtkonformität betreffende Fragen,
b)
Verfahren für die Prüfung, ob die von Wirtschaftsakteuren zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.

(8) Im Interesse der Kommunikation und der Abstimmung mit ihren Pendants in anderen Mitgliedstaaten beteiligen sich die Marktüberwachungsbehörden aktiv an den Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO - administrative cooperation groups) nach Artikel 30 Absatz 2.

(9) Unbeschadet eines etwaigen Schutzklauselverfahrens der Union gemäß den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ist bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, es sei denn, eine zuständige Marktüberwachungsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat ist auf der Grundlage eigener Ermittlungen unter Berücksichtigung etwaiger Beiträge eines Wirtschaftsakteurs zu einem gegenteiligen Schluss gekommen.

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