Artikel 10 VO (EU) 2019/1020

Benennung der Marktüberwachungsbehörden und der zentralen Verbindungsstelle

(1) Die Mitgliedstaaten organisieren und führen die Marktüberwachung gemäß dieser Verordnung durch.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels benennt jeder Mitgliedstaat auf seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über seine Marktüberwachungsbehörden und deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche und greift hierfür auf das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem zurück.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine zentrale Verbindungsstelle.

(4) Die zentrale Verbindungsstelle ist zumindest für die Vertretung der abgestimmten Haltung der Marktüberwachungsbehörden und der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden und für die Übermittlung der nationalen Strategien nach Artikel 13 zuständig. Außerdem unterstützt die zentrale Verbindungsstelle die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VI.

(5) Damit online und offline auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit der gleichen Effizienz für alle Vertriebskanäle überwacht werden können, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ihre Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich ausreichender Haushalts- und sonstiger Ressourcen, wie kompetentes Personal in ausreichender Zahl, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

(6) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Marktüberwachungsbehörden, sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordinierung geschaffen werden, damit diese Behörden eng zusammenarbeiten und ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen können.

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