Artikel 9 VO (EU) 2019/1020
Gemeinsame Tätigkeiten zur Förderung der Konformität
(1) Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen zuständigen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Endnutzer vertreten, die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten vereinbaren, um Konformität zu fördern, Nichtkonformität festzustellen, zu sensibilisieren und Orientierung zu den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zu bestimmten Produktkategorien zu geben, und zwar insbesondere zu denjenigen, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko darstellen, einschließlich online angebotener Produkte.
(2) Die betreffende Marküberwachungsbehörde und die in Absatz 1 genannten Parteien tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigt.
(3) Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Ermittlung einer Nichtkonformität waren, gewonnenen Informationen nutzen.
(4) Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich und gibt sie in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Das gemäß Artikel 29 eingerichtete Netzwerk leistet auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Hilfestellung bei der Ausarbeitung der Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten.
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