Artikel 20 VO (EU) 2019/1020
System zum raschen Informationsaustausch
(1) Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 19 oder beabsichtigt das und ist sie der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen, so meldet sie der Kommission die getroffene Maßnahme unverzüglich gemäß Absatz 4. Außerdem informiert die Marktüberwachungsbehörde die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme.
(2) Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner unverzüglich alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und ihr mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.
(3) Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, die Herkunft und Lieferkette des Produkts, die mit dem Produkt verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen nationalen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.
(4) Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels findet das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX - Rapid Information Exchange System) gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG Anwendung. Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 jener Richtlinie gelten entsprechend.
(5) Die Kommission stellt eine Datenschnittstelle zwischen dem RAPEX-System und dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem bereit und betreibt diese, damit Daten keinesfalls doppelt eingegeben werden müssen.
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