Artikel 21 VO (EU) 2019/1020

Unionsprüfeinrichtungen

(1) Die Unionsprüfeinrichtungen dienen dem Zweck, einen Beitrag zur Verbesserung der Laborkapazitäten sowie von Zuverlässigkeit und Kohärenz der Prüfungen für Zwecke der Marktüberwachung innerhalb der Union zu leisten.

(2) Die Kommission kann für die Zwecke von Absatz 1 eine öffentliche Prüfeinrichtung eines Mitgliedstaats als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken benennen.

Die Kommission kann außerdem eine ihrer eigenen Prüfeinrichtungen als Unionsprüfeinrichtung für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken oder für Produkte, für die es gar keine oder keine ausreichenden Prüfkapazitäten gibt, benennen.

(3) Unionsprüfeinrichtungen werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.

(4) Die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen berührt nicht das Recht der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks und der Kommission, Prüfeinrichtungen für die Zwecke ihrer Tätigkeiten auszuwählen.

(5) Benannte Unionsprüfeinrichtungen erbringen ihre Dienstleistungen ausschließlich den Marktüberwachungsbehörden, dem Netzwerk, der Kommission und sonstigen staatlichen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen.

(6) Die Unionsprüfeinrichtungen erfüllen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die folgenden Aufgaben:

a)
Durchführung von Produktprüfungen auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks oder der Kommission,
b)
auf Anfrage des Netzwerks unabhängige Beratung in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen,
c)
Entwicklung neuer Analyseverfahren und -methoden.

(7) Die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Tätigkeiten werden vergütet und können von der Union im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 finanziert werden.

(8) Die Unionsprüfeinrichtungen können im Einklang mit Artikel 36 Absatz 2 eine Finanzierung von der Union erhalten, um ihre Prüfkapazitäten zu erweitern oder neue Prüfkapazitäten für bestimmte Produktkategorien oder für bestimmte mit einer Produktkategorie verbundene Risiken, für die es keine oder unzureichende Prüfkapazitäten gibt, zu schaffen.

(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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