Artikel 22 VO (EU) 2019/1020

Amtshilfe

(1) Zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten und zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den zuständigen Agenturen der Union finden eine effiziente Zusammenarbeit und ein effizienter Informationsaustausch statt.

(2) Ist eine Marktüberwachungsbehörde wegen der Unzugänglichkeit bestimmter Informationen nicht in der Lage, ihre Ermittlungen abzuschließen, obwohl sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, diese Informationen zu erhalten, kann sie ein begründetes Ersuchen an die Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richten, bei der der Zugang zu den Informationen durchgesetzt werden kann. In diesem Fall übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen, alle Informationen, die die ersuchte Behörde für die Feststellung, ob ein Produkt nicht konform ist, für erforderlich erachtet.

(3) Die ersuchte Behörde unternimmt geeignete Ermittlungen oder ergreift andere Maßnahmen, die geeignet sind, um die angeforderten Auskünfte zu beschaffen. Gegebenenfalls werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden durchgeführt.

(4) Die Zuständigkeit für die eingeleitete Ermittlung bleibt bei der ersuchenden Behörde, es sei denn, die ersuchte Behörde erklärt sich zur Übernahme der Zuständigkeit bereit.

(5) In hinreichend begründeten Fällen kann eine ersuchte Behörde ein Ersuchen um Informationen nach Absatz 2 ablehnen, wenn:

a)
die ersuchende Behörde nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass die angefragten Informationen für die Feststellung der Nichtkonformität erforderlich sind,
b)
die ersuchte Behörde stichhaltige Gründe vorlegt, aus denen hervorgeht, dass eine Befolgung des Ersuchens die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde.

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