Artikel 24 VO (EU) 2019/1020
Verfahren für Amtshilfeersuchen
(1) Bevor die ersuchende Behörde ein Ersuchen nach den Artikeln 22 und 23 stellt, ist sie bestrebt, selbst alle sinnvollerweise möglichen Ermittlungen durchzuführen.
(2) Bei Ersuchen gemäß den Artikeln 22 oder 23 erteilt die ersuchende Behörde alle verfügbaren Auskünfte, einschließlich aller erforderlichen und nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbaren Beweismittel, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann.
(3) Für Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen sind die elektronischen Standardformulare mithilfe des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems zu verwenden.
(4) Die Kommunikation findet entweder direkt zwischen den beteiligten Marktüberwachungsbehörden oder über die zentralen Verbindungsstellen der betreffenden Mitgliedstaaten statt.
(5) Die für Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen zu verwendenden Sprachen werden von den betroffenen zuständigen Marktüberwachungsbehörden gemeinsam festgelegt.
(6) Kann von den betroffenen Marktüberwachungsbehörden kein Einvernehmen über die zu verwendenden Sprachen erzielt werden, dann sind Ersuchen gemäß den Artikeln 22 und 23 in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten auf diese Ersuchen in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu übermitteln. In einem solchen Fall lassen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde die Ersuchen, Antworten oder sonstigen Dokumente, die sie von der jeweils anderen Behörde erhalten, übersetzen.
(7) Das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem stellt den beteiligten zentralen Verbindungsstellen strukturierte Informationen über Amtshilfefälle bereit. Die zentralen Verbindungsstellen leisten unter Rückgriff auf diese Informationen die erforderliche Unterstützung bei der Amtshilfe.
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