Artikel 25 VO (EU) 2019/1020

Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die Zollbehörden, eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden oder jede andere Behörde in ihrem Hoheitsgebiet als die Behörden, die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem über die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden und deren Zuständigkeitsbereiche.

(2) Die nach Absatz 1 benannten Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer in jenem Absatz genannten Aufgaben.

(3) Dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” überführt werden sollen, werden von den nach Absatz 1 benannten Behörden Kontrollen unterzogen. Die Behörden führen diese Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und – falls angezeigt – auf der Grundlage des risikobasierten Ansatzes gemäß Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung durch.

(4) Risikobezogene Informationen werden ausgetauscht zwischen:

a)
den nach Absatz 1 dieses Artikels benannten Behörden gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, und
b)
den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Wenn Zollbehörden am ersten Eingangsort Grund zur Annahme haben, dass dem Unionsrecht unterliegende Produkte, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” befinden, nicht mit dem anwendbaren Unionsrecht konform sind oder ein Risiko darstellen, übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden informieren die nach Absatz 1 benannten Behörden über die Produktkategorien oder die Identität der Wirtschaftsakteure, bei denen ein höheres Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde.

(6) Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission detaillierte statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durch die nach Absatz 1 benannten Behörden durchgeführte Kontrollen von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen. Die statistischen Daten umfassen die Anzahl der Eingriffe im Bereich von Kontrollen solcher Produkte im Hinblick auf Produktsicherheit und -konformität.

Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr und eine Analyse der übermittelten Daten enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.

(7) Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass von Produkten, die dem Unionsrecht unterliegen und aus einem Drittstaat eingeführt werden, ein ernstes Risiko ausgeht, so empfiehlt sie dem betreffenden Mitgliedstaat, geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen.

(8) Um eine einheitliche Durchsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten, die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zu stärken und ein wirksames und einheitliches Maß solcher Kontrollen sicherzustellen, kann die Kommission nach Konsultation des Netzwerks Durchführungsrechtsakte erlassen um Referenzwerte und Techniken für Überprüfungen auf der Grundlage einer gemeinsamen Risikoanalyse auf Unionsebene festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(9) Die Kommission legt ferner im Wege von Durchführungsrechtsakten die Details der gemäß Absatz 6 dieses Artikels vorzulegenden Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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