Artikel 26 VO (EU) 2019/1020

Aussetzung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

(1) Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden setzen die Überlassung eines Produkts zum zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 25 Absatz 3 festgestellt wird, dass

a)
dem Produkt nicht die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen beiliegen oder begründete Zweifel an der Echtheit, der Richtigkeit oder der Vollständigkeit dieser Unterlagen bestehen,
b)
das Produkt nicht nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht gekennzeichnet oder etikettiert ist,
c)
das Produkt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach dem darauf anwendbaren Unionsrecht vorgeschriebene Kennzeichnung trägt, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist,
d)
der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktangaben, einschließlich der Postanschrift, eines Wirtschaftsakteurs, der für das Produkt, das bestimmten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt, zuständig ist, nicht gemäß Artikel 4 Absatz 4 angegeben oder erkennbar sind, oder
e)
aus anderen Gründen Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht oder dass es ein ernstes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse nach Artikel 1 darstellt.

(2) Die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden melden den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich eine etwaige Aussetzung der Überlassung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels.

(3) Falls die Marktüberwachungsbehörden berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht oder ein ernstes Risiko darstellt, ersuchen sie die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden, das Verfahren für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen.

(4) Meldungen nach Absatz 2 und Ersuchen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels können mithilfe des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems erfolgen, wobei auch auf elektronische Schnittstellen – sofern verfügbar – zwischen diesem System und den von den Zollbehörden verwendeten Systemen zurückgegriffen werden kann.

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