Artikel 28 VO (EU) 2019/1020
Ablehnung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
(1) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem verpflichten sie diese Behörden, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen:
„Gefährliches Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020” .
Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.
(2) Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden darf, weil es dem anwendbaren Unionsrecht nicht entspricht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen, und fordern die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden auf, es nicht zum zollrechtlich freien Verkehr zu überlassen. Außerdem fordern sie diese Behörden auf, den folgenden Hinweis in das Zoll-Datenverarbeitungssystem und gegebenenfalls in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen aufzunehmen:
„Nichtkonformes Produkt – Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EU) 2019/1020” .
Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein.
(3) Wird ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Produkt anschließend für ein anderes Zollverfahren als die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet und erheben die Marktüberwachungsbehörden keinen Einwand, werden ebenfalls die in Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise unter den gleichen Voraussetzungen wie in Absatz 1 oder 2 vorgeschrieben in die Unterlagen für dieses Verfahren aufgenommen.
(4) Wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten, können die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden ein Produkt, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern darstellt, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt die natürliche oder juristische Person, die das Produkt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat.
Die Artikel 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.
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