Artikel 32 VO (EU) 2019/1020

Rolle und Aufgaben der Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit

(1) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gehen die ADCO auf spezifische Fragen der Marktüberwachung und sektorspezifische Angelegenheiten ein.

(2) Die ADCO haben folgende Aufgaben:

a)
Erleichterung der einheitlichen Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in ihrem Zuständigkeitsbereich, um die Effizienz der Marktüberwachung im gesamten Binnenmarkt zu erhöhen,
b)
Förderung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Netzwerk und Aufbau von gegenseitigem Vertrauen zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden,
c)
Festlegung und Koordinierung gemeinsamer Projekte wie grenzübergreifender gemeinsamer Marktüberwachungsmaßnahmen,
d)
Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung,
e)
gegenseitige Information über nationale Marktüberwachungsmethoden und -maßnahmen sowie Entwicklung und Förderung bewährter Verfahren,
f)
Ermittlung von Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung und Unterbreitung von Vorschlägen für gemeinsame Ansätze,
g)
Erleichterung sektorspezifischer Produktbewertungen, einschließlich Risikobewertung, Testmethoden und -ergebnissen, aktueller wissenschaftlicher Entwicklungen und anderer für die Überwachung erheblicher Aspekte.

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