Artikel 32 VO (EU) 2019/1020
Rolle und Aufgaben der Gruppen zur administrativen Zusammenarbeit
(1) Bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gehen die ADCO auf spezifische Fragen der Marktüberwachung und sektorspezifische Angelegenheiten ein.
(2) Die ADCO haben folgende Aufgaben:
- a)
- Erleichterung der einheitlichen Anwendung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in ihrem Zuständigkeitsbereich, um die Effizienz der Marktüberwachung im gesamten Binnenmarkt zu erhöhen,
- b)
- Förderung der Kommunikation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und dem Netzwerk und Aufbau von gegenseitigem Vertrauen zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden,
- c)
- Festlegung und Koordinierung gemeinsamer Projekte wie grenzübergreifender gemeinsamer Marktüberwachungsmaßnahmen,
- d)
- Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung,
- e)
- gegenseitige Information über nationale Marktüberwachungsmethoden und -maßnahmen sowie Entwicklung und Förderung bewährter Verfahren,
- f)
- Ermittlung von Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung und Unterbreitung von Vorschlägen für gemeinsame Ansätze,
- g)
- Erleichterung sektorspezifischer Produktbewertungen, einschließlich Risikobewertung, Testmethoden und -ergebnissen, aktueller wissenschaftlicher Entwicklungen und anderer für die Überwachung erheblicher Aspekte.
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