Artikel 33 VO (EU) 2019/1020
Rolle und Aufgaben der Kommission
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- a)
- Unterstützung des Netzwerks, seiner Untergruppen und der ADCO durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet,
- b)
- Pflege und Bereitstellung einer aktualisierten Liste der ADCO-Vorsitze einschließlich ihrer Kontaktangaben für die zentralen Verbindungsstellen und die ADCO-Vorsitze,
- c)
- Unterstützung des Netzwerks bei der Ausarbeitung und Überwachung seines Arbeitsprogramms,
- d)
- Unterstützung bei dem Betrieb der Produktinfostellen, denen von den Mitgliedstaaten Pflichten im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugewiesen wurden,
- e)
- Ermittlung – in Absprache mit dem Netzwerk – des Bedarfs an zusätzlichen Prüfkapazitäten und Unterbreitung von Vorschlägen für diesbezügliche Lösungen gemäß Artikel 21,
- f)
- Anwendung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit,
- g)
- Unterstützung bei der Einrichtung von separaten oder gemeinsamen ADCO,
- h)
- Entwicklung und Pflege des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems einschließlich der in Artikel 34 Absatz 7 genannten Schnittstelle sowie der Schnittstelle mit den nationalen Datenbanken für die Marktüberwachung und Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit mittels des Systems,
- i)
- Unterstützung des Netzwerks bei der Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten in Verbindung mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung,
- j)
- Vorbereitung europäischer Marktüberwachungskampagnen und ähnlicher Tätigkeiten und Hilfe bei deren Durchführung,
- k)
- Organisation gemeinsamer Marktüberwachungs- und Prüfprojekte, und gemeinsamer Schulungsprogramme, Erleichterung des Austauschs von Personal zwischen Marktüberwachungsbehörden sowie gegebenenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen, und Organisation von Informationskampagnen und freiwilligen Programmen für gegenseitige Besuche zwischen Marktüberwachungsbehörden,
- l)
- Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung, Zusammenarbeit mit Drittländern und Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene,
- m)
- Förderung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen zur Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung,
- n)
- Prüfung – auf Ersuchen des Netzwerks oder auf eigene Initiative – aller Fragen zur Anwendung dieser Verordnung und Herausgabe von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahrensweisen, um die kohärente Anwendung dieser Verordnung voranzutreiben.
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