Artikel 34 VO (EU) 2019/1020

Informations- und Kommunikationssystem

(1) Die Kommission entwickelt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union weiter, und pflegt dieses System, wobei das Ziel verfolgt wird, die Weitergabe von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu verbessern, unter anderem im Zusammenhang mit Informationsersuchen, und so einen umfassenden Überblick über Marktüberwachungstätigkeiten, -ergebnisse und -tendenzen zu liefern. Zugang zu diesem System haben die Kommission, die Marktüberwachungsbehörden, die zentralen Verbindungsstellen und die nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden. Die Kommission entwickelt und pflegt die öffentliche Benutzerschnittstelle dieses Systems, über die den Endnutzern wesentliche Informationen über Marktüberwachungstätigkeiten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Kommission entwickelt und pflegt außerdem die elektronischen Schnittstellen zwischen dem in Absatz 1 genannten System und den nationalen Marktüberwachungssystemen.

(3) Die zentralen Verbindungsstellen geben folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein:

a)
die Identität der Marktüberwachungsbehörden in ihrem Mitgliedstaat und die Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2,
b)
die Identität der nach Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden,
c)
die von dem jeweiligen Mitgliedstaat ausgearbeiteten Marktüberwachungsstrategien gemäß Artikel 13 und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsstrategie.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden geben für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt wurden und für die eine tiefergehende Konformitätsprüfung durchgeführt wurde – unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG und des Artikels 20 dieser Verordnung –, sowie, sofern zutreffend, für auf den Unionsmarkt gelangende Produkte und für die das Verfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet ausgesetzt wurde, folgende Angaben in das Informations- und Kommunikationssystem ein über:

a)
Maßnahmen gemäß Artikel 16 Absatz 5, die von dieser Marktüberwachungsbehörde ergriffen wurden,
b)
Berichte über von ihnen durchgeführte Prüfungen,
c)
von betroffenen Wirtschaftsakteuren ergriffene Korrekturmaßnahmen,
d)
leicht zugängliche Berichte über von dem betreffenden Produkt verursachte Personenschäden,
e)
jeden Einwand, der von einem Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für das Produkt erhoben wurde, und eventuelle Folgemaßnahmen,
f)
gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 2 durch Bevollmächtigte,
g)
gegebenenfalls Nichteinhaltung von Artikel 5 Absatz 1 durch Hersteller.

(5) Wenn die Marktüberwachungsbehörden dies als nützlich erachten, können sie zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit von ihnen durchgeführten Überprüfungen und Ergebnisse von Prüfungen, die von ihnen oder auf ihre Aufforderung durchgeführt werden, in das Informations- und Kommunikationssystem eingeben.

(6) Sofern für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung erforderlich, extrahieren die Zollbehörden aus den nationalen Zollsystemen Daten zu Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” überführt wurden, in Verbindung mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und übermitteln diese an das Informations- und Kommunikationssystem.

(7) Die Kommission entwickelt eine elektronische Schnittstelle, um die Übermittlung von Daten zwischen nationalen Zollsystemen und dem Informations- und Kommunikationssystem zu ermöglichen. Diese Schnittstelle steht innerhalb von vier Jahren nach dem Datum der Annahme des einschlägigen Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 zur Verfügung.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der Einzelheiten der Umsetzung der Absätze 1 bis 7 des vorliegenden Artikels, insbesondere zur Verarbeitung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhobenen Daten und zur Festlegung der gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels zu übermittelnden Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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