Artikel 35 VO (EU) 2019/1020
Internationale Zusammenarbeit
(1) Um die Marktüberwachung in der Union wirksamer zu gestalten, kann die Kommission mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen zusammenarbeiten und im Rahmen der zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen abgeschlossenen Vereinbarungen Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit ihnen austauschen. Derartige Vereinbarungen müssen auf Gegenseitigkeit beruhen, Bestimmungen zur Vertraulichkeit enthalten, die den in der Union geltenden entsprechen, und sicherstellen, dass jeder Informationsaustausch mit dem geltenden Unionrecht in Einklang steht.
(2) Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:
- a)
- für die Risikobewertung genutzte Methoden und die Ergebnisse von Produktprüfungen,
- b)
- koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte,
- c)
- die von den Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 16 ergriffenen Maßnahmen.
(3) Die Kommission kann ein besonderes System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr genehmigen, die ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr von Produkten in die Union vornimmt, um zu überprüfen, dass diese Produkte den Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Genehmigung kann für eines oder mehrere Produkte, für eine oder mehrere Produktkategorien oder für Produkte oder Produktkategorien, die von bestimmten Herstellern gefertigt werden, erteilt werden.
(4) Die Kommission erstellt und pflegt ein Verzeichnis dieser Produkte oder Produktkategorien, für die eine Genehmigung nach Absatz 3 erteilt wurde, und macht dieses Verzeichnis der Öffentlichkeit zugänglich.
(5) Die Genehmigung nach Absatz 3 kann einem Drittland nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Das Drittland verfügt über ein effizientes System zur Überprüfung der Konformität der in die Union ausgeführten Produkte, und die in diesem Drittland durchgeführten Kontrollen sind effizient und wirksam genug, um Einfuhrkontrollen zu ersetzen oder zu verringern.
- b)
- Prüfungen innerhalb der Union und gegebenenfalls im Drittland zeigen, dass die aus diesem Drittland in die Union ausgeführten Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.
(6) Wurde eine solche Genehmigung erteilt, umfasst die Risikobewertung für die Einfuhrkontrollen für diese in Absatz 3 genannten Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, die erteilten Genehmigungen.
Die gemäß Artikel 25 Absatz 1 benannten Behörden können dennoch Kontrollen dieser Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, durchführen, unter anderem um sicherzustellen, dass die vom Drittland durchgeführten Kontrollen vor der Ausfuhr für die Feststellung der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wirksam sind.
(7) In der in Absatz 3 genannten Genehmigung wird die zuständige Behörde des Drittlandes festgelegt, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchzuführen sind, und diese zuständige Behörde ist der Ansprechpartner für alle Kontakte mit der Union.
(8) Die in Absatz 7 genannte zuständige Behörde stellt die amtliche Überprüfung der Produkte vor ihrer Einfuhr in die Union sicher.
(9) Wird bei Kontrollen von in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, erhebliche Nichtkonformität festgestellt, unterrichten die Marktüberwachungsbehörden die Kommission unverzüglich über das in Artikel 34 genannte Informations- und Kommunikationssystem und passen den Umfang der Kontrollen solcher Produkte an.
(10) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um jedes spezifische System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu genehmigen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(11) Die Kommission überprüft regelmäßig, ob die Genehmigungen nach Absatz 3 dieses Artikels ordnungsgemäß erteilt werden. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Zurückziehung dieser Genehmigungen, wenn aufgedeckt wird, dass die auf den Unionsmarkt gelangenden Produkte in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission unterrichtet das betroffene Drittland darüber.
(12) Das System der produktbezogenen Kontrolle vor der Ausfuhr wird gemäß Artikel 42 Absatz 4 bewertet.
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