Artikel 36 VO (EU) 2019/1020

Finanzierungstätigkeit

(1) Die Union finanziert die Durchführung der Aufgaben des in Artikel 29 genannten Netzwerks und die in Artikel 12 genannten Peer Reviews.

(2) Die Union kann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

a)
den Betrieb der Produktinfostellen,
b)
die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 21 genannten Unionsprüfeinrichtungen,
c)
die Entwicklung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit,
d)
die Abfassung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung,
e)
die Bereitstellung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung,
f)
die Umsetzung der in Artikel 13 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategien,
g)
Marktüberwachungskampagnen der Mitgliedstaaten und der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Tools und Schulungen,
h)
die Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten im Zusammenhang mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung,
i)
Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene.

(3) Die Union finanziert die in Artikel 34 Absatz 7 genannte elektronische Schnittstelle, einschließlich der Entwicklung des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems um es ihm zu ermöglichen automatische Datenströme von den nationalen Zollsystemen zu empfangen.

(4) Die Union finanziert die in Artikel 34 Absatz 2 genannten elektronischen Schnittstellen, sodass der Datenaustausch zwischen dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem und den nationalen Marktüberwachungssystemen möglich wird.

(5) Die finanzielle Unterstützung der Union für die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgeführt, und zwar entweder direkt oder durch die Betrauung der in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Einrichtungen mit Haushaltsdurchführungsaufgaben.

(6) Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.

(7) Die Mittel, die die Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeiten bereitstellt, können auch zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, die Organisation von Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für IT-Netze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die der Kommission entstehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

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