Artikel 12 VO (EU) 2019/1022

Bewirtschaftung von Beifangbeständen und Grundfischbeständen, für die keine ausreichenden Daten vorliegen

(1) Die in Artikel 1 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten Bestände werden auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bewirtschaftet.

(2) Bewirtschaftungsmaßnahmen für die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Bestände, insbesondere technische Erhaltungsmaßnahmen wie die in Artikel 13 aufgeführten, werden unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

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