Artikel 11 VO (EU) 2019/1022
Schongebiete
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 dürfen im westlichen Mittelmeer innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, mit Ausnahme von Gebieten, die tiefer liegen als die 100-Meter-Isobathe, jedes Jahr für drei — gegebenenfalls aufeinanderfolgende — Monate keine Schleppnetze eingesetzt werden, wobei die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten heranzuziehen sind. Diese drei Monate jährlicher Schonzeit werden von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt und müssen in dem maßgeblichsten Zeitraum gelten, der anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ermittelt wurde. Dieser Zeitraum ist der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Abweichend von Absatz 1 und unter der Voraussetzung, dass das durch besondere geografische Zwänge, z. B. die geringe Ausdehnung des Festlandsockels oder die großen Entfernungen zu Fanggründen, gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten andere Schongebiete einrichten, sofern eine Verringerung der Fänge von jungem Seehecht von mindestens 20 % in jedem geografischen Untergebiet erreicht wird. Solche Ausnahmen sind der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bis zum 17. Juli 2021 richten die betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten weitere Schongebiete ein, wenn in bestimmten Gebieten hohe Konzentrationen von Jungfischen unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung auftreten oder diese als Laichgebiete für Grundfischbestände, insbesondere für die betroffenen Bestände, dienen.
(4) Die weiteren gemäß Absatz 3 eingerichteten Schongebiete werden insbesondere vom STECF oder von einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium bewertet. Sollte diese Bewertung ergeben, dass diese Schongebiete ihren Zielen nicht entsprechen, so überprüfen die Mitgliedstaaten diese Schongebiete im Lichte dieser Empfehlungen.
(5) Betreffen die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Schongebiete Fischereifahrzeuge mehrerer Mitgliedstaaten, so wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung sowie auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zur Einrichtung der betroffenen Schongebiete übertragen.
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