Artikel 10 VO (EU) 2019/1022

Übermittlung einschlägiger Daten

(1) Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission(1) die Fischereiaufwandsdaten auf und übermitteln sie an die Kommission.

(2) Die Fischereiaufwandsdaten werden monatlich zusammengefasst und enthalten die Angaben gemäß Anhang II. Format der aggregierten Daten ist die XML-Schema-Definition auf der Grundlage von UN/CEFACT P1000-12.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fischereiaufwandsdaten gemäß Absatz 1 bis zum 15. eines jeden Monats.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABL. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.