Artikel 9 VO (EU) 2019/1022

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß den Bestimmungen der Artikel 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2) Jeder Mitgliedstaat entscheidet sich nach den Kriterien des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für eine Methode zur Zuteilung des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen unter seiner Flagge.

(3) Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen desselben geografischen Gebiets verschiebt, sofern dabei ein Umrechnungsfaktor angewendet wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt. Die ausgetauschten Fangtage und der Umrechnungsfaktor sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(4) Erlaubt ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, mit Schleppnetzen zu fischen, so muss er sicherstellen, dass diese Fischerei auf höchstens 15 Stunden pro Fangtag, auf fünf Fangtage pro Woche oder vergleichbare Werte begrenzt ist.

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für bis zu 18 Stunden pro Fangtag gewähren, um die Fahrzeit zwischen dem Hafen und dem Fanggrund zu berücksichtigen. Solche Ausnahmen sind der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich mitzuteilen.

(5) Wenn ein Schiff an einem Fangtag zwei verschiedene Bestandsgruppen befischt, wird ungeachtet des Absatzes 3 ein halber Tag pro Fangtag vom höchstzulässigen Fischereiaufwand abgezogen, der diesem Schiff für jede Bestandsgruppe zugeteilt wurde.

(6) Jeder Mitgliedstaat erteilt Schiffen unter seiner Flagge, die die betreffenden Bestände befischen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Fanggenehmigungen für die in Anhang I aufgeführten Gebiete.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität (ausgedrückt in BRZ und kW), die den gemäß Absatz 6 erteilten Fanggenehmigungen entspricht, während des Geltungszeitraums des Plans nicht erhöht wird.

(8) Jeder Mitgliedstaat erstellt und führt ein Verzeichnis der Schiffe, denen Fanggenehmigungen gemäß Absatz 6 erteilt wurden, und macht es der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten zugänglich. Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre Verzeichnisse erstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung und danach spätestens am 30. November eines jeden Jahres.

(9) Die Mitgliedstaaten überwachen ihre Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und stellen sicher, dass der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 7 die festgesetzten Obergrenzen nicht überschreitet.

(10) Nach den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des Plans partizipative Bewirtschaftungssysteme auf lokaler Ebene fördern.

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