Artikel 8 VO (EU) 2019/1022

Freizeitfischerei

(1) Wirkt sich die Freizeitfischerei wissenschaftlichen Gutachten zufolge erheblich auf die fischereiliche Sterblichkeit eines in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestands aus, so kann der Rat nichtdiskriminierende Obergrenzen für Freizeitfischer festlegen.

(2) Bei der Festlegung der Obergrenzen gemäß Absatz 1 stützt sich der Rat auf transparente und objektive Kriterien, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die anzuwendenden Kriterien können insbesondere die Auswirkungen der Freizeitfischerei auf die Umwelt, die gesellschaftliche Bedeutung dieser Tätigkeit und ihren Beitrag zur Wirtschaft in den Küstengebieten umfassen.

(3) Die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die Bestimmungen, die notwendig und verhältnismäßig sind, um die Kontrolle und Erhebung von Daten für eine verlässliche Schätzung der tatsächlichen Fangmengen der Freizeitfischerei zu ermöglichen.

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