Artikel 7 VO (EU) 2019/1022

Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands

(1) Alle Schiffe, die unter die in Anhang I festgelegten Längenkategorien fallen und in den dort aufgeführten Gebieten die dort aufgeführten Bestandsgruppen mit Schleppnetzen befischen, unterliegen einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands.

(2) Der Rat legt auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten und gemäß Artikel 4 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe je Mitgliedstaat fest.

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 und ungeachtet des Absatzes 2 der vorliegenden Artikel gilt während der ersten fünf Jahre der Durchführung des Plans Folgendes:

a)
Im ersten Jahr der Durchführung des Plans wird der höchstzulässige Fischereiaufwand gegenüber dem Ausgangswert um 10 % gesenkt, jedoch nicht in den geografischen Untergebieten, in denen der Fischereiaufwand in dem Ausgangszeitraum bereits um mehr als 20 % reduziert wurde;
b)
vom zweiten bis zum fünften Jahr der Durchführung des Plans wird der höchstzulässige Fischereiaufwand um höchstens 30 % während dieses Zeitraums gesenkt. Die Verringerung des Fischereiaufwands kann durch jede andere — entsprechend dem Unionsrecht erlassene — einschlägige technische oder andere Erhaltungsmaßnahme ergänzt werden, um den FMSY bis zum 1. Januar 2025 zu erreichen.

(4) Der in Absatz 3 erwähnte Ausgangswert wird von jedem Mitgliedstaat für jede Fischereiaufwandsgruppe oder jedes geografische Untergebiet als durchschnittlicher Fischereiaufwand berechnet, der in Anzahl der Fangtage zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2017 ausgedrückt wird; dabei werden nur die während dieses Zeitraums aktiven Schiffe berücksichtigt.

(5) Zeigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, dass erhebliche Fänge aus einem bestimmten Bestand mit anderen Fanggeräten als Schleppnetzen getätigt werden, so kann der höchstzulässige Fischereiaufwand für das betreffende Fanggerät auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Gutachten festgelegt werden.

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