Artikel 14 VO (EU) 2019/1022

Bestimmungen zur Pflicht zur Anlandung

Für alle Bestände im westlichen Mittelmeer, für die die Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, und für unbeabsichtigte Fänge pelagischer Arten in Fischereien, die die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bestände befischen, für die die Pflicht zur Anlandung gilt, wird der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Präzisierung zur Umsetzung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

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