Artikel 15 VO (EU) 2019/1022

Regionale Zusammenarbeit

(1) Für die in den Artikeln 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen gilt Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeinsame Empfehlungen vorlegen:

a)
erstmalig nicht später als zwölf Monate nach dem 16. Juli 2019 und danach nicht später als jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage der Bewertung des Plans gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung,
b)
bis zum 1. Juli des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Maßnahmen anzuwenden sind, und/oder
c)
wann immer sie es für erforderlich halten, insbesondere im Fall einer plötzlichen Änderung der Lage eines der Bestände, für die die vorliegende Verordnung gilt.

(3) Die der Kommission gemäß anderen Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, übertragenen Befugnisse bleiben von den in den Artikeln 11 bis 14 der vorliegenden Verordnung erteilten Befugnissen unberührt.

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