Artikel 16 VO (EU) 2019/1022

Änderung des Plans

(1) Zeigen die wissenschaftlichen Gutachten, dass sich die geografische Verteilung der betreffenden Bestände geändert hat, so wird der Kommission die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zur Änderung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um die in Artikel 1 Absatz 2 und Anhang I genannten Gebiete an diese geänderte Lage anzupassen.

(2) Gelangt die Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten zu der Auffassung, dass die Liste der betreffenden Bestände geändert werden muss, so kann sie einen Vorschlag zur Änderung dieser Liste vorlegen.

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