Artikel 17 VO (EU) 2019/1022
Überwachung und Bewertung des Plans
(1) Die bezifferbaren Indikatoren in dem Jahresbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen für die betroffenen Bestände und, soweit möglich, für Beifangbestände jährliche Schätzungen der fischereilichen Sterblichkeit oberhalb von FMSY (F/FMSY) sowie der Biomasse des Laicherbestands und sozioökonomische Indikatoren umfassen. Sie können auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten durch andere Indikatoren ergänzt werden.
(2) Bis zum 17. Juli 2024 und danach alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Ergebnisse und Auswirkungen des Plans auf die betreffenden Bestände und auf die Fischereien, die diese Bestände befischen, insbesondere über die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3.
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