Artikel 2 VO (EU) 2019/1022

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(1) und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„westliches Mittelmeer” bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 (Nördliches Alboran-Meer), 2 (Insel Alboran), 5 (Balearische Inseln), 6 (Nordspanien), 7 (Golfe du Lion), 8 (Insel Korsika), 9 (Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer), 10 (Südliches Tyrrhenisches Meer) und 11 (Sardinien) im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(2).
2.
„betroffene Bestände” bezeichnet die in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestände;
3.
„am stärksten gefährdeter Bestand” bezeichnet den Bestand, für den zum Zeitpunkt der Festsetzung des höchstzulässigen Fischereiaufwands die fischereiliche Sterblichkeit des Vorjahrs am weitesten vom Wert des FMSY-Punkts, der anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ermittelt wurde, entfernt ist;
4.
Spanne von FMSY bezeichnet einen Wertebereich, der in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten, insbesondere des STECF oder eines ähnlichen, auf Unionsebene oder international anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums, angegeben ist und bei dem jedes Ausmaß an fischereilicher Sterblichkeit innerhalb dieses Bereichs bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen langfristig zu einem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) führen, ohne den Fortpflanzungsprozess der betreffenden Bestände wesentlich zu beeinträchtigen. Diese Spanne wird so berechnet, dass sie eine Senkung des langfristigen Ertrags um nicht mehr als 5 % gegenüber dem MSY bewirkt. Sie ist nach oben gedeckelt, sodass die Wahrscheinlichkeit, dass der Bestand unter den Referenzpunkt für die Biomasse des Laicherbestands (BLIM) fällt, nicht mehr als 5 % beträgt;
5.
Wert des FMSY-Punkts bezeichnet den Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen den höchsten langfristigen Ertrag ermöglicht;
6.
MSY FLOWER bezeichnet den niedrigsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY;
7.
MSY FUPPER bezeichnet den höchsten Wert innerhalb der Spanne von FMSY;
8.
untere Spanne von FMSY bezeichnet eine Spanne, die Werte zwischen MSY FLOWER und dem Wert des FMSY-Punkts umfasst;
9.
obere Spanne von FMSY bezeichnet eine Spanne, die Werte zwischen dem Wert des FMSY-Punkts und MSY FUPPER umfasst;
10.
BLIM bezeichnet den in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des STECF oder eines ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums — angegebenen Referenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, unterhalb dessen die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann;
11.
BPA bezeichnet den in den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten — insbesondere des STECF oder eines ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums — angegebenen Vorsorgereferenzpunkt, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands, bei dem die Wahrscheinlichkeit, dass die Biomasse des Laicherbestands unter dem BLIM liegt, weniger als 5 % beträgt;
12.
„Fischereiaufwandsgruppe” bezeichnet eine Flottenbewirtschaftungseinheit eines Mitgliedstaats, für die ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgelegt wurde;
13.
„Bestandsgruppe” bezeichnet eine Gruppe von Beständen, die gemäß Anhang I gemeinsam gefangen werden;
14.
„Fangtag” bezeichnet jeden zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich ein Schiff im westlichen Mittelmeer und außerhalb des Hafens befindet;

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

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