Artikel 3 VO (EU) 2019/1022
Ziele
(1) Der Plan beruht auf einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und zielt darauf ab dazu beizutragen, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgeführten Ziele der GFP zu erreichen, insbesondere indem bei der Bestandsbewirtschaftung der Vorsorgeansatz zur Anwendung kommt, und zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden Meeresschätze die Populationen der befischten Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.
(2) Der Plan trägt zur Einstellung der Rückwürfe bei, indem unerwünschte Fänge so weit wie möglich vermieden und minimiert werden, sowie zur Umsetzung der in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgeschriebenen Pflicht zur Anlandung von Arten, für die nach dem Unionsrecht Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung gelten und auf die die vorliegende Verordnung Anwendung findet.
(3) Mit dem Plan wird der ökosystemgestützte Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung angewendet, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen der Fischerei auf das Meeresökosystem auf ein Mindestmaß reduziert werden. Er muss mit den Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich vereinbar sein, insbesondere mit dem in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG vorgegebenen Ziel, spätestens 2020 einen guten Umweltzustand zu erreichen.
(4) Insbesondere wird mit dem Plan das Ziel verfolgt,
- a)
- sicherzustellen, dass die im Deskriptor 3 in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG beschriebenen Bedingungen erfüllt sind,
- b)
- zur Erfüllung weiterer relevanter Deskriptoren in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG entsprechend der Rolle, die die Fischereien für ihre Erfüllung spielen, beizutragen, und
- c)
- einen Beitrag zum Erreichen der Ziele der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/147/EG und der Artikel 6 und 12 der Richtlinie 92/43/EWG zu leisten, insbesondere um die negativen Auswirkungen der Fischerei auf empfindliche Lebensräume und geschützte Arten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
(5) Maßnahmen im Rahmen des Plans werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergriffen.
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