Artikel 4 VO (EU) 2019/1022

Zielwerte

(1) Der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit im Einklang mit den Spannen von FMSY nach der Begriffsbestimmung in Artikel 2 muss für die betroffenen Bestände möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht werden, und ab diesem Zeitpunkt innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

(2) Die Spannen von FMSY auf der Grundlage des Plans werden insbesondere beim STECF oder einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium, angefragt.

(3) Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt der Rat, wenn er den höchstzulässigen Fischereiaufwand festsetzt, diesen Fischereiaufwand für jede Fischereiaufwandsgruppe innerhalb der unteren Spanne von FMSY fest, die zu jenem Zeitpunkt für den am stärksten gefährdeten Bestand verfügbar ist.

(4) Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann der höchstzulässige Fischereiaufwand auf Niveaus festgelegt werden, die niedriger sind als die Spannen von FMSY.

(5) Ungeachtet der Absätze 1 und 3 kann der höchstzulässige Fischereiaufwand oberhalb der zu jenem Zeitpunkt für den am stärksten gefährdeten Bestand verfügbaren Spanne von FMSY festgelegt werden, sofern alle betroffenen Bestände über dem BPA liegen,

a)
wenn das aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um in gemischten Fischereien die Ziele des Artikels 3 zu erreichen,
b)
wenn das aufgrund der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder Erkenntnisse erforderlich ist, um ernsthaften Schaden von einem Bestand abzuwenden, der durch Wechselwirkungen innerhalb des Bestands oder zwischen den Beständen hervorgerufen wird, oder
c)
um die Schwankungen des höchstzulässigen Fischereiaufwands zwischen aufeinanderfolgenden Jahren auf nicht mehr als 20 % zu beschränken.

(6) Wenn für einen in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestand keine Spannen von FMSY ermittelt werden können, weil keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vorliegen, dann wird dieser Bestand so lange gemäß Artikel 12 bewirtschaftet, bis Spannen von FMSY gemäß Absatz 2 dieses Artikels verfügbar sind.

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