Artikel 5 VO (EU) 2019/1022

Referenzpunkte für die Bestandserhaltung

Für die Zwecke des Artikels 6 werden die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung insbesondere beim STECF oder einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium auf der Grundlage des Plans angefordert:

a)
Vorsorgereferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BPA), und
b)
Grenzreferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BLIM).

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