Artikel 5 VO (EU) 2019/1022
Referenzpunkte für die Bestandserhaltung
Für die Zwecke des Artikels 6 werden die folgenden Referenzpunkte für die Bestandserhaltung insbesondere beim STECF oder einem ähnlichen auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium auf der Grundlage des Plans angefordert:
- a)
- Vorsorgereferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BPA), und
- b)
- Grenzreferenzpunkte, ausgedrückt als Biomasse des Laicherbestands (BLIM).
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