Artikel 20 VO (EU) 2019/1022
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung werden erlassen, um die Ziele des mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) aufgestellten Mehrjahresplans für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer zu erreichen.
- 2.
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Folgender Absatz wird angefügt:
(4a) Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).
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