Artikel 21 VO (EU) 2019/1022

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit gelten Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2020.

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