Artikel 21 VO (EU) 2019/1022
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Unter Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit gelten Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1 ab dem 1. Januar 2025.
Artikel 7 gilt ab dem 1. Januar 2020.
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