Artikel 1 VO (EU) 2019/1081

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des nachstehenden Personals im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625, das Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt:

a)
Personal, das einen amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen bei Tieren mit Ausnahme von Wassertieren oder Fleisch und bei genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen unterstützt;
b)
Personal, das Warenuntersuchungen bei Wassertieren, anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs als den in Buchstabe a genannten, bei Zuchtmaterial oder tierischen Nebenprodukten durchführt.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für amtliche Tierärzte und amtliche Pflanzengesundheitsinspektoren.

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