Artikel 2 VO (EU) 2019/1081

Allgemeine Schulungspflichten der zuständigen Behörden

(1) Das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Personal darf gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen nur dann unterstützen bzw. Warenuntersuchungen nur dann durchführen, wenn es ein Schulungsprogramm erfolgreich absolviert hat, das den Anforderungen des Artikels 3 dieser Verordnung entspricht (im Folgenden das „Schulungsprogramm” ).

(2) Die zuständigen Behörden entwickeln und organisieren das Schulungsprogramm und stellen damit sicher, dass die in Artikel 1 genannten Warenuntersuchungen mit dem erforderlichen Maß an Fachkunde und Fachkompetenz durchgeführt werden. Das Schulungsprogramm umfasst einen theoretischen wie einen praktischen Teil.

(3) Die zuständigen Behörden führen für jede Person Aufzeichnungen über das Schulungsprogramm in Papierform oder elektronisch, einschließlich der Daten, der Dauer, der Programmbeschreibung und gegebenenfalls der Bescheinigungen, die den erfolgreichen Abschluss des Schulungsprogramms durch Mitglieder des Personals belegen. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Grenzkontrollstelle in diesem Mitgliedstaat Zugang zu Schulungsunterlagen hat, die in Papierform oder elektronisch aufbewahrt werden.

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