Artikel 3 VO (EU) 2019/1081

Anforderungen an die Themenbereiche des Schulungsprogramms

(1) Der Inhalt des Schulungsprogramms ist entsprechend den Tieren und Waren zu bestimmen, für die die Grenzkontrollstellen benannt sind, sowie nach den Aufgaben und Zuständigkeiten, die dem Personal zugewiesen werden.

(2) Das Schulungsprogramm erstreckt sich auf folgende Themenbereiche:

a)
die geltenden Rechtsvorschriften der Union für den Eingang von Tieren und Waren in die Union, einschließlich der Verfahren und Tätigkeiten, die während der Warenuntersuchungen und im Anschluss daran durchzuführen sind;
b)
die allgemeinen Grundsätze für die Untersuchung von Tieren;
c)
die Untersuchung der Transportfähigkeit von Tieren;
d)
die praktischen Aspekte des Umgangs mit Tieren im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich Vorkehrungen zur Vermeidung oder Reduzierung von Verzögerungen an Grenzkontrollstellen und, soweit erforderlich, zu Futter, Wasser, Entladen und Unterbringen der Tiere;
e)
die sensorische Prüfung von Waren;
f)
die Prüfung des Transportmittels und der Transportbedingungen, einschließlich der Handhabung temperaturempfindlicher Waren (Kühlkette) und des Transports von Tieren;
g)
die Identifizierung von Tierarten, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung invasiver gebietsfremder Arten im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), die über Tiere und Waren eingeführt werden;
h)
die Kontrollverfahren für:

i)
die Verwendung von Ausrüstung;
ii)
die Umsetzung der Überwachungspläne;
iii)
Probenahmeverfahren und Laboranalysen in Bezug auf Tiere und Aspekte der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit;

i)
die Methoden für die Auslegung der Ergebnisse der Laboruntersuchungen und für damit zusammenhängende Entscheidungen gemäß den Anforderungen der geltenden Rechtsvorschriften der Union;
j)
die Risikobewertung, einschließlich der Erhebung von Daten über die Gesundheit von Mensch und Tier, mit Blick auf die Durchführung entsprechend gezielter Warenuntersuchungen;
k)
die Verhinderung von Kreuzkontaminationen und die Einhaltung der einschlägigen Normen für den Schutz vor biologischen Gefahren (biosecurity standards);
l)
die Kennzeichnungsanforderungen für die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren;
m)
die Untersuchungen und Kontrolltechniken zur Aufdeckung betrügerischer oder irreführender Handelspraktiken.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

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