Artikel 4 VO (EU) 2019/1081
Schulungen und Programme für den Austausch von Personal gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 kann das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Personal gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 den amtlichen Tierarzt bei der Durchführung von Warenuntersuchungen unterstützen bzw. Warenuntersuchungen durchführen, wenn es im Rahmen von Schulungen oder Programmen für den Austausch von Personal, die gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU) 2017/625 organisiert wurden, geschult wurde, sofern diese Schulungen oder Programme Inhalt und Themenbereiche des Schulungsprogramms gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung abdecken.
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