ANHANG II VO (EU) 2019/1101

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird der Eintrag Nr. 126 zu Tolclofos-Methyl gestrichen;
2.
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
138

Tolclofos-Methyl

CAS-Nr. 57018-04-9

CIPAC-Nr. 479

O-2,6-Dichlor-p-tolyl O, O-dimethyl phosphorthioat

O-2,6-Dichlor-4-methylphenyl O, O-dimethyl phosphorthioat

≥ 960 g/kg

Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Methanol max. 1 g/kg

1. September 2019 31. August 2034

Nur zur Verwendung bei Zierpflanzen und bei Kartoffeln.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;

das Risiko für die Verbraucher' insbesondere das potenzielle Risiko aus dem Metaboliten DM-TM-CH2OH bei Kartoffeln;

das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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