ANHANG II VO (EU) 2019/1101
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird der Eintrag Nr. 126 zu Tolclofos-Methyl gestrichen;
- 2.
-
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 138 Tolclofos-Methyl
CAS-Nr. 57018-04-9
CIPAC-Nr. 479
O-2,6-Dichlor-p-tolyl O, O-dimethyl phosphorthioat
O-2,6-Dichlor-4-methylphenyl O, O-dimethyl phosphorthioat
≥ 960 g/kg
Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:
Methanol max. 1 g/kg
1. September 2019 31. August 2034 Nur zur Verwendung bei Zierpflanzen und bei Kartoffeln.
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Tolclofos-Methyl und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
-
das Risiko für Wasserorganismen und Säugetiere;
- —
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das Risiko für die Verbraucher' insbesondere das potenzielle Risiko aus dem Metaboliten DM-TM-CH2OH bei Kartoffeln;
- —
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das Risiko für Anwender, Arbeiter und Umstehende;
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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