Artikel 16 VO (EU) 2019/1122

Eröffnung von Händlerkonten im Unionsregister

(1) Der angehende Kontoinhaber beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Händlerkontos im Unionsregister. Der angehende Kontoinhaber übermittelt die vom nationalen Verwalter erbetenen Angaben, die mindestens die Angaben gemäß Anhang IV enthalten müssen.

(2) Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber ihren ständigen Wohnsitz oder ihren Geschäftssitz in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters haben.

(3) Der Mitgliedstaat des nationalen Verwalters kann für die Eröffnung eines Händlerkontos zur Auflage machen, dass angehende Kontoinhaber in dem Mitgliedstaat des kontoführenden nationalen Verwalters umsatzsteuerpflichtig sind.

(4) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Händlerkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.