Artikel 15d VO (EU) 2019/1122

Eröffnung von Löschungskonten für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister

(1) Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Löschungskontos für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat darf höchstens ein Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen haben.

(3) Auf das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen dürfen nur Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen übertragen werden. Auf dem Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen verbuchte Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen werden gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres gelöscht.

(4) Das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen darf nur zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG genutzt werden, und die Menge der Zertifikate, die in einem bestimmten Jahr auf dieses Konto übertragen werden, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen der Menge der Zertifikate, die in dem Bezugsjahr nach der Anwendung von Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe f jener Richtlinie noch zu versteigern sind, und der Menge der gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate.

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