Artikel 15c VO (EU) 2019/1122
Eröffnung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten im Unionsregister
(1) Nach Unterzeichnung einer nicht bindenden Vereinbarung gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG kann die Regierung des Drittlands oder die subföderale oder regionale Verwaltungseinheit beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Drittlandsregierungs-Löschungskontos im Unionsregister beantragen.
(2) Das betreffende Drittland darf höchstens ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto haben.
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