Artikel 15c VO (EU) 2019/1122

Eröffnung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten im Unionsregister

(1) Nach Unterzeichnung einer nicht bindenden Vereinbarung gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG kann die Regierung des Drittlands oder die subföderale oder regionale Verwaltungseinheit beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Drittlandsregierungs-Löschungskontos im Unionsregister beantragen.

(2) Das betreffende Drittland darf höchstens ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.