Artikel 15b VO (EU) 2019/1122
Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister
(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt das unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende beaufsichtigte Unternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIb der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes beaufsichtigte Unternehmen ein Besitzkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
(3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen darf höchstens ein Besitzkonto haben.
(4) Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2025 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben.
(5) Ein neues Besitzkonto für ein beaufsichtigtes Unternehmen darf nur eröffnet werden, wenn dieses beaufsichtigte Unternehmen nicht bereits über ein solches Besitzkonto verfügt, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.
(6) Liegen dem nationalen Verwalter im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen in den Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bereits Angaben vor, so kann er bei der Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen diese Angaben heranziehen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 15b der vorliegenden Verordnung erfüllen.
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