Artikel 15b VO (EU) 2019/1122
Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister
(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt das unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende beaufsichtigte Unternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIb der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes beaufsichtigte Unternehmen ein Besitzkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen, die vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2027 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1.
(3) Jedes beaufsichtigte Unternehmen darf höchstens ein Besitzkonto haben.
(5) Ein neues Besitzkonto für ein beaufsichtigtes Unternehmen darf nur eröffnet werden, wenn dieses beaufsichtigte Unternehmen nicht bereits über ein solches Besitzkonto verfügt, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.
(6) Liegen dem nationalen Verwalter im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen in den Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bereits Angaben vor, so kann er bei der Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen diese Angaben heranziehen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 15b der vorliegenden Verordnung erfüllen.
(7) Abweichend von Absatz 1 beantragen beaufsichtigte Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister gemäß Absatz 1 vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026.
(8) Abweichend von Absatz 2 eröffnet der nationale Verwalter für die Zwecke der Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Berichterstattung über geprüfte Emissionen für das Jahr 2025 gemäß Artikel 30f Absatz 2 der genannten Richtlinie ein Konto für die zuständige nationale Behörde. Aggregierte Emissionen auf nationaler Ebene meldet der nationale Verwalter im Unionsregister bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 über das Konto der zuständigen nationalen Behörde. Detaillierte Emissionen für jedes beaufsichtigte Unternehmen meldet der nationale Verwalter der Kommission bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 auf anderem elektronischem Wege als über das Unionsregister und unter Verwendung der von der Kommission veröffentlichten Vorlagen oder Dateiformate gemäß Anhang IX Tabelle IX-IV.
(9) Auf den Konten der zuständigen nationalen Behörden werden keine Zertifikate gehalten.
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