Artikel 15a VO (EU) 2019/1122

Eröffnung von Seeschiffsbetreiberkonten im Unionsregister

(1) Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste gemäß Artikel 3gf Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG bzw. im Falle von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, innerhalb von 65 Arbeitstagen nach der ersten Fahrt, die unter Artikel 3ga der Richtlinie fällt, übermittelt das Schifffahrtsunternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos im Unionsregister.

(2) Jedes Schifffahrtsunternehmen darf höchstens ein Seeschiffsbetreiberkonto haben.

(3) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Seeschiffsbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2024 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben.

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