Artikel 15 VO (EU) 2019/1122
Eröffnung von Luftfahrzeugbetreiberkonten im Unionsregister
(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Monitoringkonzepts (Überwachungsplans) eines Luftfahrzeugbetreibers übermittelt die zuständige Behörde oder der Luftfahrzeugbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VII und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos im Unionsregister.
(2) Jeder Luftfahrzeugbetreiber darf höchstens ein Luftfahrzeugbetreiberkonto haben.
(3) Luftfahrzeugbetreiber, die Luftverkehrstätigkeiten mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 25000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr durchführen oder in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen weniger als 243 Flüge pro Zeitraum durchführen, können eine natürliche oder juristische Person beauftragen, ein Luftfahrzeugbetreiberkonto zu eröffnen und die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 2a der Richtlinie 2003/87/EG in ihrem Namen abzugeben. Der Luftfahrzeugbetreiber ist weiterhin für die Erfüllung der Verpflichtungen verantwortlich. Beauftragt der Luftfahrzeugbetreiber eine natürliche oder juristische Person, so trägt er dafür Sorge, dass zwischen der beauftragten Person und den zuständigen Behörden, den nationalen Verwaltern, den Prüfstellen oder sonstigen Einrichtungen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen unterliegen, keine Interessenkonflikte bestehen. In diesem Fall legt die beauftragte natürliche oder juristische Person die gemäß Absatz 1 erforderlichen Angaben vor.
(4) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Luftfahrzeugbetreiberkonto oder er teilt dem angehenden Kontoinhaber gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
(5) Für einen Luftfahrzeugbetreiber wird jeweils nur ein Luftfahrzeugbetreiberkonto eröffnet.
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