Artikel 14 VO (EU) 2019/1122
Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister
(1) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister, sofern der Anlagenbetreiber verpflichtet ist, Zertifikate gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG abzugeben.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
(3) Ein neues Anlagenbetreiberkonto darf nur eröffnet werden, wenn für die Anlage noch kein Anlagenbetreiberkonto besteht, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.
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