Artikel 13 VO (EU) 2019/1122
Eröffnung eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerte Zertifikate im Unionsregister
(1) Ein Clearing- oder ein Abrechnungssystem im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010, das mit einer gemäß Artikel 26 oder Artikel 30 der Verordnung bestellten Auktionsplattform verbunden ist, kann bei einem nationalen Verwalter beantragen, dass im Unionsregister ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate eröffnet wird. Die die Kontoeröffnung beantragende Person übermittelt hierzu die Angaben gemäß Anhang IV.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister das Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate oder er teilt der die Kontoeröffnung beantragenden Person gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
(3) Zertifikate, die in einem Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate verbucht sind, stellen eine dingliche Sicherheit im Sinne des Artikels 2 Buchstabe m der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dar.
Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 der Richtlinie 98/26/EG gilt ein Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate im Unionsregister als das relevante Konto und es wird davon ausgegangen, dass es sich in dem in Artikel 10 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Mitgliedstaat befindet und den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt.
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