Artikel 12 VO (EU) 2019/1122
Eröffnung von vom Zentralverwalter verwalteten Konten
(1) Der Zentralverwalter eröffnet alle EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister, das EU-ESR-Gesamtkonto für AEAs, das Löschungskonto gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 (im Folgenden das „ESR-Löschungskonto” ), das EU-Anhang II-Gesamtkonto für AEAs, das EU-ESR-Sicherheitsreservekonto sowie ein ESR-Erfüllungskonto für jeden Mitgliedstaat und jedes Jahr des Erfüllungszeitraums.
(2) Der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bezeichnete nationale Verwalter fungiert als Bevollmächtigter für die ESR-Erfüllungskonten.
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